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Der „Lieferantenkredit“ aus der Sicht eines praktizierenden Baurechtsanwaltes
Keine bösen Überraschungen mehr! Das Acht-Punkte-Programm:
Dem Kollegen Dr. Scherer kann bezogen auf den von ihm entwickelten Leitfaden nur 100 % Recht gegeben werden.
Aus meiner langjährigen praktischen Anwaltserfahrung möchte ich die Einzelpunkte des Leitfadens wie folgt ergänzen:

1. Vor Vertragsschluss die Bonität des Kunden prüfen

Dies kann durch entsprechende Recherchen über die Hausbank oder über Auskunftsportale wie z.B. Creditreform erfolgen. Der Unternehmer sollte aber auch nicht versäumen, die vor ihm tätigen Handwerker auf der Baustelle als Kollegen anzusprechen und um Mitteilung zu bitten, ob diese die angeforderten Abschlagszahlungen bzw. die bereits geforderte Schlusszahlung in den vertraglichen Fristen bzw. in den Fristen gemäß VOB von dem Auftraggeber erhalten haben.

2. Detaillierte Leistungsbeschreibungen erstellen und Ergänzungen schriftlich fixieren


Auch hier ist dem Kollegen Scherer Recht zu geben. Besonders problematisch ist es dann, wenn die Leistungsbeschreibung lückenhaft ist, und der Unternehmer von dem Auftraggeber gedrängt wird, einen entsprechenden Pauschalvertrag oder Festpreisvertrag abzuschließen. Derartige Verträge haben schon zu erheblichen Verlusten wegen entsprechender Lückenhaftigkeit des Leistungsverzeichnisses bei dem ausführenden Fachunternehmer geführt. Ganz gefährlich wird es dann, wenn eine so genannte funktionelle Ausschreibung vorliegt und der Unternehmer nach seinem planerischen Wissen hier ein eigenes Angebot nach vorhergehender eigener Planung abgeben soll. Solche Verträge landen schließlich immer in einer Krisensituation, nicht beim Auftraggeber, sondern beim Unternehmer.


3. Keine mündlichen Zusagen oder Abmachungen abgeben


Auch hier werden im handwerklichen Bereich erhebliche Fehler gemacht. Es wird auf die entsprechende Vollmacht des Architekten vertraut, die aber in Wirklichkeit gar nicht gegeben ist, weil der Architekt nur eine so genannte originäre Vollmacht innehat. Seine Aufgabe ist die Planung, Bauaufsicht und die Koordinierung der verschiedenen Handwerker. Beim Portmonee des Auftraggebers hört die Vollmacht des Architekten auf. Ein Merksatz oberster Priorität für das Bauhandwerk.

Wenn entsprechende Aufträge und Erweiterungen vom Architekten erteilt werden, so sollten diese erst dann ausgeführt werden, wenn sie dem Auftragnehmer gegenüber per Fax oder auf anderem schriftlichen Wege zur Kenntnis gegeben und vom Auftraggeber ausdrücklich als richtig bestätigt worden sind.


4. Keine Garantien abgeben

Es ist dringend davon abzuraten, etwaige Funktionsgarantien etc. abzugeben. Das gesetzliche Mängelrecht sowie die Vorschriften der VOB/B reichen völlig aus, um die Interessen des Auftraggebers sicherzustellen. Das Wort "Garantie" sollte daher sowohl mündlich als auch schriftlich aus dem Wortschatz des Bauunternehmers endgültig gestrichen werden.


5. Bei der Vertragsdurchführung aktuellen Stand der Technik berücksichtigen

Der Unternehmer ist verpflichtet, ein vertragsgerechtes Werk zu erstellen. Die vertragliche Beschaffenheit (Sollbeschaffenheit) muss sich im Bauwerk selbst 100 % widerspiegeln (Istbeschaffenheit). Soweit Unterschiede zwischen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und den entsprechenden technischen Anforderungen und der tatsächlichen Ausführung entstehen, so ist eine Mängelhaftung des Unternehmers a priori gegeben.

Selbstverständlich hat der Unternehmer darüber hinaus die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu beachten, die sich in der Regel in den vorhandenen DIN-Normen (VOB, Teil C) oder in anderen wichtigen Regelwerken (Richtlinien) wiederfinden.


6. Keine Billig-Einzelkomponenten installieren, sondern nur geprüfte Gesamtsysteme, denn sonst wird der Handwerker zum deutlich weitergehend haftenden Hersteller

Auch dieser Punkt kann nur unterschrieben werden. In meinen Baurechtsvorträgen habe ich immer wieder darauf hingewiesen, dass zum Beispiel die namhaften Hersteller dann bei entsprechenden Fehlern am Produkt nicht in Anspruch genommen werden können, wenn der Fachunternehmer statt des Gesamtsystems aus Gründen geringer Ersparnis ein eigenes System unter Verwendung einiger Bauteile des Systemanbieters erstellt.

Es ist ein großer Fehler, selbst neue Schnittstellen und Risiken in dem Bauvorhaben zu schaffen.

Die Systemanbieter geben über entsprechende Gewährleistungshaftungsvereinbarungen dann vollen Schutz, wenn der SHK-Betrieb auch die entsprechenden Systeme umfänglich und konsequent einbaut. Kommt es in solchen Fällen zu Mängeln, die aus der Sphäre des Herstellers herrühren, so besteht bzgl. der sogenannten Gewährleistungspartner im Bereich des SHK-Handwerks ein voller Rückgriffanspruch.


7. Die gesamte Vertragsdurchführung zu Beweiszwecken dokumentieren

Auch hier mangelt es häufig an der entsprechenden Einsicht des Fachhandwerks. Wird eine Leistung z.B. überdeckt, so sollte eine technische Teilabnahme mit dem Fachingenieur oder Architekten durchgeführt werden. Eine Kamera auf der Baustelle sollte stets zur Hand sein. Aber auch bei fortschreitendem Bau sollten verlegte Leitungen, die überdeckt werden, dokumentiert und aufgemessen werden. Auch hier entsteht später erheblicher Streit, wenn der Auftraggeber z.B. die verbauten Mengen und Massen bestreitet. In diesem Zusammenhang sollten ebenso Fehler von Vorunternehmern unverzüglich dokumentiert und dem Auftraggeber angezeigt werden. Das Gleiche gilt für Verzug, Zusatzaufträge, Änderungsanordnungen etc. Insbesondere hat der Unternehmer zu beachten, dass er bei etwaigen Bedenken gegen Vorunternehmer, Fachingenieursplanungen etc. diese gegenüber dem Auftraggeber, nicht gegenüber dem Fachingenieur, vorzubringen hat. Der richtige Adressat ist daher immer der Auftraggeber, nicht der Architekt oder Fachingenieur.


8. Für 100-prozentige Qualität und Sicherheit sorgen, denn mangelndes Qualitätsmanagement provoziert das Auftreten von Mängeln

Die Überwachung der eigenen Leistung sowie die Überwachung der eigenen Monteure und damit der Erstellung der eigenen Leistung wird zu wenig ernst genommen. Der Unternehmer hat entweder einen qualifizierten Bauleiter mit entsprechender Verantwortung für das Bauvorhaben abzustellen oder sich selbst von Zeit zu Zeit um den Baufortschritt im Bereich der TGA zu kümmern. Dies gilt schon deshalb, um sich später nicht den Vorwurf eines "Organisationsverschuldens" einzuhandeln. Zum Beispiel wird bei nicht ordnungsgemäßer Bauüberwachung der eigenen Mitarbeiter oder des Subunternehmers von einem solchen Organisationsverschulden ausgegangen. Dies führt häufig zu einer Durchbrechung der vertraglichen Gewährleistungsfristen. Ggf. haftet der Unternehmer bei Organisationsverschulden nach neuem Recht 10 Jahre.

Aus meiner Sicht ist zudem darauf hinzuweisen, dass es auch gesetzliche Sicherungsmittel gibt. Diese werden in der Baupraxis zu wenig genutzt. Der Gesetzgeber hat seit über 10 Jahren den § 648 a BGB, das so genannte Handwerker-Sicherungsgesetz, in das Werkvertragsrecht aufgenommen. Dieses Gesetz erlaubt jedem Unternehmer, von seinem Auftraggeber entsprechende Sicherheit durch Bankgarantie-Erklärung oder Bankbürgschaft in der Art und Weise zu verlangen, dass der gesamte Werklohn durch entsprechende Bürgschaft abzusichern ist. Dieses Gesetz schützt vor überraschenden Insolvenzen und erheblichen Forderungsausfällen. Ausgenommen von diesem Gesetz sind lediglich der öffentliche Auftraggeber, der zu zahlen hat, und der Auftraggeber für Leistungen eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung. Baut ein Auftraggeber ein Zweifamilienhaus, so kann schon für die handwerkliche Leistung entsprechende Sicherung mit Fristsetzung verlangt werden. Diese wichtige Bestimmung im Werkvertragsrecht wird von vielen SHK-Betrieben und auch von anderen Baubetrieben zu wenig beachtet. Der Unternehmer hat ein gutes Recht darauf, dass seine Vorleistung und seine erheblichen Investitionen in dem Gebäude auch durch entsprechende Sicherungen abgesichert sind. Geht der Auftraggeber in Insolvenz, so kann sich der Unternehmer, ggf. nach durchzuführendem Bauprozess, jedenfalls bei dem bürgenden Kreditinstitut wegen offener Werklohnansprüche schadlos halten

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